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Fernschachbund Nordrhein-Westfalen (FSB-NRW) |
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Über den FSB-NRW An dieser Stelle seiner Website möchte sich der Fernschachbund Nordrhein-Westfalen (FSB-NRW) vorstellen. Der FSB-NRW fördert - beschränkt auf das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) und in enger Kooperation mit dem Deutschen Fernschachbund e.V. - das Fernschachspiel zugunsten aller, die unser Bundesland ihre Heimat nennen. Näheres hierzu enthält § 2 der Satzung. Fernschachmeisterschaften und Pokalturniere auf Landesebene zählen zu den wichtigsten Angeboten des FSB-NRW für seine Mitglieder. Dafür erhebt er keinen Mitgliedsbeitrag, die Teilnahme an den Fernschachturnieren setzt den Wohnsitz im Land NRW voraus. Der FSB-NRW ist ein noch junger Verein. Er wurde am 21.11.2010 gegründet. Bitte werfen Sie einen Blick in die nachfolgende Satzung, um sich gezielt über wichtige Belange des FSB-NRW zu informieren. Gern stehen wir Ihnen Rede und Antwort, wenn Sie Fragen haben sollten. Unter "Kontakt" können Sie nachsehen, wie Sie uns erreichen. Satzung des Fernschachbundes Nordrhein-Westfalen§ 1 Name und SitzDer Verein trägt den Namen "Fernschachbund Nordrhein-Westfalen" (Kurzform: FSB-NRW). Der Sitz des Vereins ist Düsseldorf. § 2 Zweck und Gliederung des Vereins Ausschließlicher und unmittelbarer Zweck des FSB-NRW ist die Förderung des Fernschachspiels im Bundesland Nordrhein-Westfalen. Dabei findet die Definition des Fernschachs durch den Deutschen Fernschachbund e.V. Anwendung. Der Vereinszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass der FSB-NRW
(1) Die Mitgliedschaft erwerben können ausschließlich natürliche Personen, die ihren Hauptwohnsitz im Land Nordrhein-Westfalen haben. In Zweifelsfällen ist der Hauptwohnsitz mit geeigneten Mitteln zu bestätigen. Im Falle des Verzuges in ein anderes Bundesland oder in das Ausland bleibt die Mitgliedschaft auf Wunsch erhalten, es erlischt aber für die Zeit der Abwesenheit das Recht zur Teilnahme an den Fernschachturnieren des FSB-NRW. (2) Die Mitgliedschaft bedarf der Anmeldung unter Nutzung eines Formulars online; sie kann auch mittels elektronischer Post erfolgen, sofern die online erhobenen Daten mit der elektronischen Post vollständig und zweifelsfrei übermittelt werden. (3) Zur Wirksamkeit der Mitgliedschaft bedarf es der Bestätigung durch den Vorstand des FSB-NRW. (4) Der Eintritt und der Austritt sind jederzeit möglich. Der Austritt muss dem Geschäftsführer des FSB-NRW gemeldet werden. § 4 Gemeinnützigkeit Der FSB-NRW verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 5 Finanzmittel Der FSB-NRW finanziert sich allein aus freiwilligen Zuwendungen, Einnahmen aus Sponsoring sowie aus Startgeldern zu Landes-Fernschachmeisterschaften und Landes-Fernschachpokalturnieren. § 6 Wahlen (1) Wahlen erfolgen mittels elektronischer Post. Dabei werden den stimmberechtigten Mitgliedern alternativ das zustimmende und das ablehnende Votum eröffnet. Die Stimmabgabe mit dem Inhalt „ja“ drückt die Zustimmung zur Wahl und die Stimmabgabe mit dem Inhalt „nein“ die Ablehnung der Bewerberin oder des Bewerbers aus. Eine gültige Stimmabgabe ohne einen der beiden genannten Inhalte wird als Enthaltung gewertet. (2) Gewählt ist, wer mehr Zustimmungen als Ablehnungen auf sich vereinigt hat. Gibt es mehrere Bewerber auf ein Amt, so entscheidet die Zahl der jeweils abgegebenen Zustimmungen. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Führt auch diese zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist derjenige Bewerber gewählt, der dem FSB-NRW am längsten ununterbrochen angehört. (3) Wählbar ist, wer dem FSB-NRW mindestens seit drei Monaten ununterbrochen angehört. (4) Hat ein Mitglied den Vorstand des FSB-NRW nicht über wichtige Änderungen in den persönlichen Verhältnissen unterrichtet, gehen hieraus resultierende Nachteile im Zusammenhang mit Wahlen zu Lasten dieses Mitglieds. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn eine eingetretene Änderung einer E-Mail-Adresse nicht mitgeteilt worden ist. § 7 Vorstand (1) Die Geschäfte des FSB-NRW werden vom Gesamtvorstand wahrgenommen. Er besteht aus dem Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Schatzmeister und zwei Beisitzern. (2) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Unabweisbare Auslagen werden unter strenger Auslegung der Unabweisbarkeit erstattet, sofern die hierfür erforderlichen Finanzmittel vorhanden sind und diese nicht zwingend durch andere Bedarfe zur Erfüllung des Vereinszecks gebunden sind. (3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in gemeinsamen Wahlgang jeweils für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Falls keine Wahl stattfinden kann, bleibt der amtierende Vorstand bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. (4) Der Gesamtvorstand führt die Geschäfte des FSB-NRW. Er bereitet die Mitgliederversammlung des FSB-NRW vor und führt deren Beschlüsse aus. (5) Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem Geschäftsführer. Diese vertreten den Verein nach außen. § 8 Mitgliederversammlung (1) Eine Mitgliederversammlung des FSB-NRW ist mindestens alle zwei Jahre einzuberufen. Auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist darüber hinaus eine außerordentliche Mitgliederversammlung des FSB-NRW einzuberufen. (2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel mittels elektronischer Post statt. Die Einladung unter Angabe der Tagesordnung erfolgt an alle Mitglieder mittels elektronischer Post und zusätzlich mindestens 14 Tage vor dem vorgesehenen Termin auf der Website des FSB-NRW. (3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig. (4) Die Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung für die Geschäftsführung. Sie kann Beschlüsse im Rahmen der Ziele des Vereins fassen. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss nicht zu Stande gekommen. (5) Für einen Auflösungsbeschluss ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich. (6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll durch den Versammlungsleiter anzufertigen und von diesem sowie vom Vorsitzenden oder vom Geschäftsführer zu bestätigen. Die Bestätigung mittels elektronischer Post gilt als Unterschrift.. (7) Hat ein Mitglied den Vorstand des FSB-NRW nicht über wichtige Änderungen in den persönlichen Verhältnissen unterrichtet, gehen hieraus resultierende Nachteile im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Mitgliederversammlung zu Lasten dieses Mitglieds. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn eine eingetretene Änderung einer E-Mail-Adresse nicht mitgeteilt worden ist. § 9 Beitragsregelung Der FSB-NRW erhebt keinen Mitgliedsbeitrag. § 10 Haftung Der FSB-NRW haftet nur in Höhe seines Vereinsvermögens. § 11 Geschäftsjahr Geschäfts- und Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. Der Schatzmeister des FSB-NRW erstellt für jedes Haushaltsjahr einen Kassenbericht und legt ihn der Mitgliederversammlung vor. Der Bericht wird von einem Kassenprüfer geprüft. Die Wahlperiode des von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfers beträgt zwei Jahre Der geprüfte Kassenbericht wird auf der Website des FSB-NRW veröffentlicht. § 12 Auflösungsfall Bei einer Auflösung des FSB-NRW oder dem Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das eventuell vorhandene Vereinsvermögen dem Deutschen Fernschachbund e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke - im Sinne der Vereinsbestrebungen - zu verwenden hat. § 13 Inkrafttreten Die Satzung tritt mit der Verabschiedung durch die Gründungsversammlung am 21.11.2010 in Kraft. Sie wird den Mitgliedern auf der Website des FSB-NRW dauerhaft bekannt gemacht. |